Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die technischen Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 werden im Anhang festgelegt.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 und auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Amtsblatt der Europäischen Union
Der Begriff „Register“ bedeutet in diesem Anhang „Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister“.
Das System der Registervernetzung wird in diesem Anhang als „BRIS“ („Business Registers Interconnection System“: System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern) bezeichnet.
Zur Vernetzung der Register nutzt das BRIS dienstbasierte Methoden der elektronischen Kommunikation wie etwa Webdienste.
Die Kommunikation zwischen dem Portal und der Plattform und zwischen einem Register und der Plattform erfolgt im Wege einer Eins-zu-eins-Kommunikation. Die Kommunikation von der Plattform aus zu den Registern kann als Eins-zu-eins-Kommunikation oder als Eins-zu-viele-Kommunikation stattfinden.
Für die Kommunikation zwischen dem Portal, der Plattform, den Registern und den optionalen Zugangspunkten werden sichere Internet-Protokolle wie Hypertext Transfer Protocol Secure (HTTPS) verwendet.
Für die Übertragung von strukturierten Daten und Metadaten werden Standard-Kommunikationsprotokolle wie SOAP (Simple Object Access Protocol) verwendet.
Die technischen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen über das BRIS die Einhaltung von IT-Mindestsicherheitsstandards gewährleistet werden soll, müssen Folgendes umfassen:
a) Maßnahmen, die die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, z. B. durch Nutzung sicherer Kanäle (HTTPS);
b) Maßnahmen, die die Integrität der Daten während des Austauschs gewährleisten;
d) Maßnahmen, die die Protokollierung von sicherheitsrelevanten Ereignissen im Einklang mit anerkannten internationalen Empfehlungen für IT-Sicherheitsstandards gewährleisten;
e) Maßnahmen, die die Authentifizierung und Autorisierung registrierter Nutzer gewährleisten, und Maßnahmen zur Überprüfung der Identität der innerhalb des BRIS mit dem Portal, der Plattform oder den Registern verbundenen Systeme.
Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung gemäß den Artikeln 20 und 34 der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:
a) Das Register der Gesellschaft stellt der Plattform unverzüglich Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren und die Löschung der Gesellschaft aus dem Register („offengelegte Informationen“) zur Verfügung.
b) Um den unverzüglichen Empfang der offengelegten Informationen sicherzustellen, muss das Register der Zweigniederlassung die betreffenden Informationen über die Plattform anfordern. Die Anforderung kann darin bestehen, dass der Plattform angezeigt wird, über welche Gesellschaften das Register der Zweigniederlassung offengelegte Informationen zu erhalten wünscht.
c) Auf die Anforderung hin sorgt die Plattform dafür, dass das Register der Zweigniederlassung unverzüglich Zugang zu den offengelegten Informationen erhält.
Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Zweigniederlassung und dem Register der Gesellschaft gemäß Artikel 28a der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:
a) Das Register der Zweigniederlassung sendet über das BRIS unverzüglich eine Mitteilung an das Register der Gesellschaft („Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung“).
b) Nach Eingang der Meldung versendet das Register der Gesellschaft unverzüglich eine Mitteilung, in der der Eingang der Meldung bestätigt wird („Bestätigung des Eingangs einer Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung“).
Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Zweigniederlassung und dem Register der Gesellschaft gemäß Artikel 28c der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:
a) Das Register der Zweigniederlassung sendet über das BRIS unverzüglich eine Mitteilung an das Register der Gesellschaft („Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung“).
b) Nach Eingang der Meldung versendet das Register der Gesellschaft unverzüglich eine Mitteilung, in der der Eingang der Meldung bestätigt wird („Bestätigung des Eingangs einer Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung“).
Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung gemäß Artikel 30a der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:
a) Das Register der Gesellschaft stellt der Plattform unverzüglich die Informationen über Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft („offengelegte Informationen“) zur Verfügung. Das Nachrichtenformat muss es ermöglichen, Anhänge beizufügen.
b) Um den unverzüglichen Empfang der offengelegten Informationen sicherzustellen, muss das Register der Zweigniederlassung die betreffenden Informationen über die Plattform anfordern. Die Anforderung kann darin bestehen, dass der Plattform angezeigt wird, über welche Gesellschaften das Register der Zweigniederlassung offengelegte Informationen zu erhalten wünscht.
c) Auf die Anforderung hin sorgt die Plattform dafür, dass das Register der Zweigniederlassung unverzüglich Zugang zu den offengelegten Informationen erhält.
d) Nach Eingang der offengelegten Informationen versendet das Register der Zweigniederlassung unverzüglich eine Mitteilung, in der der Eingang der Meldung bestätigt wird („Bestätigung des Eingangs einer Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft“).
Es müssen geeignete technische Maßnahmen und Verfahren für den Umgang mit etwaigen Kommunikationsfehlern zwischen dem Register und der Plattform zur Verfügung stehen.
Für die Zwecke dieses Anhangs wird ein Informationsaustausch zwischen den Registern gemäß den Artikeln 20 und 34 der Richtlinie (EU) 2017/1132 als „Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung“ bezeichnet. Ein „Offenlegungsereignis“ ist der Vorgang, durch den eine solche Meldung ausgelöst wird.
Bei jeder Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung gemäß Nummer 4.1 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0…n | Text |
| Vorgangsbezogene Daten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Zeitpunkt des Wirksamwerdens | Zeitpunkt, zu dem der die Gesellschaft betreffende Vorgang wirksam geworden ist | 1 | Datum |
| Vorgangsart | Art des Vorgangs, der ein Offenlegungsereignis für eine Zweigniederlassung gemäß Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2017/1132 darstellt | 1 | Code(Auflösung der GesellschaftAbschluss der AbwicklungAblehnung der AbwicklungFortsetzung der GesellschaftEröffnung des InsolvenzverfahrensAufhebung des InsolvenzverfahrensAblehnung des InsolvenzverfahrensEinstellung des InsolvenzverfahrensLöschung der Gesellschaft) |
| Unternehmensdaten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| EUID | Einheitliche Kennung der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist | 1 | KennungZur Struktur der EUID siehe Abschnitt 9 dieses Anhangs |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“) | 0…n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform | 1 | CodeGemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der Gesellschaft | 1 | Text |
| Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Text |
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
Bei jeder Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung gemäß Nummer 4.2 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers, in das die Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0…n | Text |
| Zweigniederlassungsdaten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Datum der Eintragung | Zeitpunkt, zu dem die Zweigstelle eingetragen wurde | 1 | Datum |
| Zeitpunkt des Wirksamwerdens | Zeitpunkt, zu dem die Errichtung der Zweigniederlassung wirksam wird, falls verfügbar | 0 | Datum |
| Firma der Zweigniederlassung, sofern diese nicht mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt | Firma der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist Wenn diese mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt, sollte dieses Feld leer bleiben | 0 | TextGemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Zusätzliche Firmen der Zweigniederlassung | Wenn die Zweigniederlassung mehrere Firmen hat, können die zusätzlichen Firmen mitaufgenommen werden | 0…n | Text |
| EUID | Einheitliche Kennung der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist | 1 | Kennung |
| Anschrift der Zweigniederlassung | Anschrift der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist | 1 | Vollständige Anschrift |
| Unternehmensdaten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| EUID | Einheitliche Kennung der Gesellschaft, zu der die Zweigniederlassung gehört | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“) | 0…n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform | 0 | CodeGemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist | 0 | Text |
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
Bei jeder Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung gemäß Nummer 4.3 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers, in das die Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0…n | Text |
| Zweigniederlassungsdaten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft aus dem Register | Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft aus dem Register gelöscht wurde | 1 | Datum |
| Zeitpunkt des Wirksamwerdens | Zeitpunkt, zu dem die Aufhebung der Zweigniederlassung wirksam wird, falls verfügbar | 0 | Datum |
| Firma der Zweigniederlassung, sofern diese nicht mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt | Firma der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist. Wenn diese mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt, sollte dieses Feld leer bleiben | 0 | TextGemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Zusätzliche Firmen der Zweigniederlassung | Wenn die Zweigniederlassung mehrere Firmen hat, können die zusätzlichen Firmen mitaufgenommen werden | 0…n | Text |
| EUID | Einheitliche Kennung der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist | 1 | Kennung |
| Unternehmensdaten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| EUID | Einheitliche Kennung der Gesellschaft, zu der die Zweigniederlassung gehört | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“) | 0…n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform | 0 | CodeGemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist | 0 | Text |
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
Bei jeder Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft gemäß Nummer 4.4 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers, in das die Zweigniederlassung eingetragen ist | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0…n | Text |
| Vorgangsbezogene Daten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Vorgangsart | Art des Vorgangs, der eine Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft auslöst | 1 | a)Änderung der Firma der Gesellschaft;b)Änderung des Sitzes der Gesellschaft;c)Änderung der Nummer der Eintragung der Gesellschaft im Register;d)Änderung der Rechtsform der Gesellschaft;e)Änderung der Urkunden und Informationen gemäß Artikel 14 Buchstabe d;f)Änderung der Urkunden und Informationen gemäß Artikel 14 Buchstabe f; |
| Datum der Eintragung | Zeitpunkt, zu dem die Änderung an Urkunden und Informationen der Gesellschaft registriert wurde | 1 | Datum |
| Zeitpunkt des Wirksamwerdens | Zeitpunkt, zu dem die Änderung an Urkunden und Informationen der Gesellschaft wirksam wird, falls verfügbar | 0 | Datum |
| Einschlägige Daten, die je nach Vorgangsart zu aktualisieren sind | Änderung der Daten der Gesellschaft | 1 | Eine der folgenden Gruppen:a)die neue Firma und die vorherige Firma der Gesellschaftb)der neue Sitz und der vorherige Sitz der Gesellschaftc)die neue Eintragungsnummer und die vorherige Eintragungsnummer der Gesellschaft im Registerd)die neue Rechtsform und die vorherige Rechtsform der Gesellschafte)neue Urkunden und Informationen gemäß Artikel 14 Buchstabe d (Anhänge möglich), die folgende Angaben enthalten:ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt.Im Falle einer natürlichen Person:Vorname, Zuname;Geburtsdatum, falls verfügbar, andernfalls die nationale Identifikationsnummer.Im Falle einer juristischen Person:Firma der Gesellschaft;EUID der Gesellschaft oder, falls verfügbar, eine andere Eintragungsnummer, falls es sich nicht um eine Gesellschaft einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Kategorien handelt;Rechtsform.Unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt:Anschrift (falls im Register vorhanden);ob es sich um eine Bestellung oder ein Ausscheiden oder um die Aktualisierung einer bestehenden Bestellung handelt;ob die Person unter Artikel 14 Buchstabe d Ziffer i oder Artikel 14 Buchstabe d Ziffer ii fällt;im Falle von Personen, die unter Artikel 14 Buchstabe d Ziffer i fallen, ob die Vertretung allein oder gemeinschaftlich erfolgt mit der Option, bei Bedarf zusätzliche Informationen in einem Dokument oder Text oder andernfalls eine Beschreibung in einem Dokument oder Text bereitzustellen;Titel;Option, ein Dokument oder einen Text bereitzustellen, in dem mögliche Einschränkungen der Vertretungsbefugnis (z. B. Wert und Art des Unternehmens) beschrieben werden;Option, nur Dokumente für die unter Artikel 14 Buchstabe d Ziffer ii fallenden Personen bereitzustellenf)neue Urkunden und Informationen gemäß Artikel 14 Buchstabe f (Anhänge möglich), die folgende Metadaten enthalten: Geschäftsjahr |
| Zusätzliche Angaben, die zu Artikel 14 Buchstabe d optional bereitzustellen sind | Änderung der Daten der Gesellschaft | 0…n | Optionale Daten:nationale persönliche IdentifikationsnummerNummer des Ausweisdokuments (Personalausweis, Reisepass)Staatsangehörigkeit/enGeburtsort |
| Unternehmensdaten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| EUID | Einheitliche Kennung der Gesellschaft, zu der die Zweigniederlassung gehört | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“) | 0…n | Kennung |
Die neuen Unterlagen und Informationen, auf die in Artikel 14 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2017/1132 Bezug genommen wird, werden nicht an das Register der Zweigniederlassung übermittelt, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Option gemäß Artikel 31 Absatz 2 der genannten Richtlinie anwendet.
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
a) Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 86g Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Wegzugsmitgliedstaats über BRIS folgende zusätzliche Unternehmensdaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich:
b) Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 86g Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Wegzugsmitgliedstaats über BRIS folgende zusätzliche Unternehmensdaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich:
a) Für jede Übermittlung der Vorabbescheinigung gemäß Artikel 86n Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Wegzugsmitgliedstaats nach Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 86m Absätze 7, 10 und 11 der genannten Richtlinie dem Register des Zuzugsmitgliedstaats folgende Daten:
b) Für die Zwecke der Bereitstellung der Vorabbescheinigung über BRIS übermittelt das Register des Wegzugsmitgliedstaats gemäß Artikel 86n Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 folgende Daten:
Die Register der Wegzugs- und Zuzugsmitgliedstaaten machen die folgenden Informationen gemäß Artikel 86p Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über BRIS öffentlich zugänglich:
a) vom Register des Zuzugsmitgliedstaats bereitzustellende Daten
b) vom Register des Zuzugsmitgliedstaats bereitzustellende Daten
Das Register des Wegzugsmitgliedstaats stellt die einschlägigen Daten nach Eingang der Meldung gemäß Abschnitt 6.1.3.2 zur Verfügung.
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität | Zusätzliche Beschreibung |
| Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind | 1 | Gruppe von Elementen | |
| EUID | EUID des umgewandelten Unternehmens | 1 | Kennung |
| Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung | Löschung der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat, aus dem Register ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Umwandlung | 1 | Text |
| Datum | Datum der Löschung der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat, aus dem Register | 1 | Datum |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der umgewandelten Gesellschaft | 1 | Kennung |
| Firma der Gesellschaft | Firma der umgewandelten Gesellschaft | 1 | Text |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der umgewandelten Gesellschaft | 1 | CodeGemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
Für jede Mitteilung über eine grenzüberschreitende Umwandlung gemäß Artikel 86p Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Zuzugsmitgliedstaats dem Register des Wegzugsmitgliedstaats die folgenden Daten:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgegeben hat (Unternehmensregister des Zuzugsmitgliedstaats) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung der Organisation, an die die Meldung gerichtet ist (Unternehmensregister des Wegzugsmitgliedstaats) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Mit der Umwandlung zusammenhängende Daten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung | Zeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam geworden ist | 1 | Datum |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0…n | Text |
| Daten des umgewandelten Unternehmens | Umgewandelte Gesellschaft gemäß Artikel 86b Absatz 5 | 1 | Gruppe von Elementen |
| EUID | Eindeutige Kennung der umgewandelten Gesellschaft | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der umgewandelten Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“) | 0…n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der umgewandelten Gesellschaft | 1 | CodeGemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der umgewandelten Gesellschaft | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der umgewandelten Gesellschaft | 1 | Text |
| Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die umgewandelte Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Text |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der umgewandelten Gesellschaft im Register | 1 | Kennung |
| Unternehmensdaten | Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat (im Sinne von Artikel 86b Absatz 1) | 1 | Gruppe von Elementen |
| EUID | Eindeutige Kennung der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat (z. B. „Legal Entity Identifier“) | 0…n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat | 1 | CodeGemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat | 1 | Text |
| Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in dem die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat, registriert wurde | 1 | Text |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die Umwandlung vorgenommen hat, im Register | 1 | Kennung |
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
a) Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 123 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften über BRIS folgende zusätzliche Unternehmensdaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich:
b) Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 123 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften über BRIS folgende zusätzliche Unternehmensdaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich:
a) Für jede Übermittlung der Vorabbescheinigung gemäß Artikel 127a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats der sich verschmelzenden Gesellschaft nach Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 127 Absätze 7, 10 und 11 der genannten Richtlinie dem Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, folgende Daten:
b) Für die Zwecke der Bereitstellung der Vorabbescheinigung über BRIS übermittelt das Register des Mitgliedstaats der sich verschmelzenden Gesellschaft gemäß Artikel 127a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 folgende Daten:
Die Register der Mitgliedstaaten der verschmelzenden Gesellschaften und der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft machen die folgenden Informationen gemäß Artikel 130 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über BRIS öffentlich zugänglich:
a) vom Register der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft bereitzustellende Daten
b) Daten, die vom Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften bereitzustellen sind
Das Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften stellt die einschlägigen Daten nach Eingang der Meldung gemäß Abschnitt 6.2.3.2 zur Verfügung.
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität | Zusätzliche Beschreibung | |
| Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind | 1 | Gruppe von Elementen | ||
| EUID | EUID der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Kennung | |
| EUID | EUID für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften | 1 | Kennung | |
| Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten | 1 | Gruppe von Elementen | ||
| Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung | Löschung der sich verschmelzenden Gesellschaft aus dem Register ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Verschmelzung | 1 | Text | |
| Datum | Zeitpunkt der Löschung der sich verschmelzenden Gesellschaft aus dem Register | 1 | Datum | |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Kennung | |
| Firma der Gesellschaft | Firma der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Text | |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | CodeGemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 | |
| Daten für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften | 1…n | Gruppe von Elementen | ||
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der sich verschmelzenden Gesellschaften | 1 | Kennung | |
| Firma der Gesellschaft | Firma der sich verschmelzenden Gesellschaften | 1 | Text | |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der sich verschmelzenden Gesellschaften | 1 | CodeGemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 | |
Für jede Meldung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach Artikel 130 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft dem Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften folgende Angaben:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die Meldung ausgegeben hat (Unternehmensregister der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung der Organisation, an die die Meldung gerichtet ist (Unternehmensregister jeder der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaften) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Mit der Verschmelzung zusammenhängende Daten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung | Zeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam geworden ist | 1 | Datum |
| Art der Verschmelzung | Art der Verschmelzung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Code(Grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2017/1132Grenzüberschreitende Verschmelzung durch Neugründung gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2017/1132Grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme einer 100%igen Tochtergesellschaft gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2017/1132Grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0…n | Text |
| Daten der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | Aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft | 1 | Gruppe von Elementen |
| EUID | Einheitliche Kennung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“) | 0…n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | CodeGemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft im betreffenden Mitgliedstaat | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Text |
| Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Text |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft im Register | 1 | Kennung |
| Unternehmensdaten | Daten für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften | 1…n | Gruppe von Elementen |
| EUID | Eindeutige Kennung der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der sich verschmelzenden Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“) | 0…n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | CodeGemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | Text |
| Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die sich verschmelzende Gesellschaft eingetragen war | 1 | Text |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | Kennung |
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
a) Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 160g Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, über BRIS folgende zusätzliche Unternehmensdaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich:
b) Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 160g Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, über BRIS folgende zusätzliche Unternehmensdaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich:
a) Für jede Übermittlung der Vorabbescheinigung gemäß Artikel 160n Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 160m Absätze 7, 10 und 11 der genannten Richtlinie dem Register jeder der begünstigten Gesellschaften folgende Daten:
b) Für die Zwecke der Bereitstellung der Vorabbescheinigung über BRIS übermittelt das Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gemäß Artikel 160n Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 folgende Daten:
Die Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und der begünstigten Gesellschaften machen die folgenden Informationen gemäß Artikel 160p Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über BRIS öffentlich zugänglich:
a) Daten, die vom Register jeder der begünstigten Gesellschaften bereitzustellen sind
b) Daten, die vom Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, bereitzustellen sind
Für jede Mitteilung über eine grenzüberschreitende Spaltung gemäß Artikel 160p Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermitteln die Register der begünstigten Gesellschaften dem Register der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die folgenden Daten:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die Meldung ausgegeben hat (Unternehmensregister jeder der begünstigten Gesellschaften) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung der Organisation, an die die Meldung gerichtet ist (Unternehmensregister der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Mit der Spaltung zusammenhängende Daten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Datum der Eintragung | Datum der Eintragung derbegünstigten Gesellschaft | 1 | Datum |
| Daten der begünstigten Gesellschaft | Begünstigte Gesellschaft gemäß Artikel 160b Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Gruppe von Elementen |
| EUID | Eindeutige Kennung der begünstigten Gesellschaft | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der begünstigten Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“) | 0…n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der begünstigten Gesellschaft | 1 | CodeGemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der begünstigten Gesellschaft im Mitgliedstaat der begünstigten Gesellschaft | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der begünstigten Gesellschaft | 1 | Text |
| Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die begünstigte Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Text |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der begünstigten Gesellschaft | 1 | Kennung |
| Unternehmensdaten | Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gemäß Artikel 160b Absatz 2 | 1 | Gruppe von Elementen |
| EUID | Einheitliche Kennung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt (z. B. „Legal Entity Identifier“) | 0…n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | CodeGemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Text |
| Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eingetragen ist | 1 | Text |
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
Für jede Mitteilung über eine grenzüberschreitende Spaltung gemäß Artikel 160p Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, dem Register jeder der begünstigten Gesellschaften die folgenden Daten:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die Meldung ausgegeben hat (Unternehmensregister der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung der Organisationen, an die die betreffende Meldung gerichtet ist (Unternehmensregister der begünstigten Gesellschaften) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Mit der Spaltung zusammenhängende Daten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Spaltung | Zeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam geworden ist | 1 | Datum |
| Art der Spaltung | Art der Spaltung gemäß Artikel 160b Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Code(Grenzüberschreitende Aufspaltung gemäß Artikel 160b Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2017/1132(Grenzüberschreitende Abspaltung gemäß Artikel 160b Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2017/1132(Grenzüberschreitende Ausgliederung gemäß Artikel 160b Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0…n | Text |
| Daten der begünstigten Gesellschaften | Begünstigte Gesellschaft gemäß Artikel 160b Absatz 3 | 1…n | Gruppe von Elementen |
| EUID | Eindeutige Kennung jeder begünstigten Gesellschaft | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen jeder begünstigten Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“) | 0…n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform jeder begünstigten Gesellschaft | 1 | CodeGemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma jeder begünstigten Gesellschaft im Mitgliedstaat der begünstigten Gesellschaft | 1 | Text |
| Sitz | Sitz jeder begünstigten Gesellschaft | 1 | Text |
| Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das jede begünstigte Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Text |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer jeder begünstigten Gesellschaft | 1 | Kennung |
| Unternehmensdaten | Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gemäß Artikel 160b Absatz 2 | 1 | Gruppe von Elementen |
| EUID | Einheitliche Kennung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt (z. B. „Legal Entity Identifier“) | 0…n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | CodeGemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Text |
| Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eingetragen ist | 1 | Text |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Kennung |
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch zwischen den Registern, der Plattform und dem Portal erfolgt auf der Grundlage standardisierter Datenstrukturierungsmethoden und mittels eines standardisierten Nachrichtenformats wie XML.
Damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, sind folgende Arten von Daten bereitzustellen:
a) Daten zur Identifizierung der mit der Plattform verbundenen Systeme. Diese Daten können aus URLs oder aus sonstigen Zahlen oder Codes bestehen, die eine eindeutige Identifizierung jedes Systems innerhalb des BRIS ermöglichen;
b) ein Index der in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Angaben. Mithilfe dieser Daten soll gewährleistet werden, dass der Suchdienst kohärente und rasche Ergebnisse liefert. Werden diese Daten nicht der Plattform für Indexierungszwecke zur Verfügung gestellt, machen die Mitgliedstaaten die betreffenden Angaben auf eine andere Weise für den Suchdienst zugänglich, die denselben Dienstumfang wie die Plattform gewährleistet.
c) einheitliche Kennungen von Gesellschaften gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und einheitliche Kennungen von Zweigniederlassungen gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132. Diese Kennungen werden verwendet, um die Interoperabilität der Register im Rahmen der Plattform sicherzustellen;
d) alle sonstigen Betriebsdaten, die erforderlich sind, damit die Plattform das ordnungsgemäße und effiziente Funktionieren des Suchdienstes und die Interoperabilität der Register gewährleisten kann. Diese Daten können Codelisten, Referenzdaten, Glossare und Übersetzungen dieser Metadaten sowie Protokollierungs- und Berichterstattungsdaten umfassen.
Die Daten und Metadaten, mit denen die Plattform umgeht, werden im Einklang mit den in Abschnitt 3 dieses Anhangs genannten Sicherheitsstandards verarbeitet und gespeichert.
Die für die Kommunikation zwischen den Registern verwendete einheitliche Kennung wird als „EUID“ („European Unique Identifier“: europäische einheitliche Kennung) bezeichnet.
Die Struktur der EUID entspricht den Anforderungen von ISO 6523 und umfasst folgende Elemente:
| EUID-Element | Beschreibung | Zusätzliche Beschreibung |
| Ländercode | Elemente, die eine Identifizierung des Mitgliedstaats ermöglichen, in dem sich das Register befindet | obligatorisch |
| Registerkennung | Elemente, die eine Identifizierung des inländischen Herkunftsregisters der Gesellschaft bzw. der Zweigniederlassung ermöglichen | obligatorisch |
| Eintragungsnummer | Nummer der Eintragung der Gesellschaft/Zweigniederlassung im inländischen Herkunftsregister | obligatorisch |
| Prüfziffer | Elemente, die die Vermeidung von Fehlern bei der Identifizierung ermöglichen | optional |
Die EUID wird verwendet, um Gesellschaften und Zweigniederlassungen für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den Registern über die Plattform eindeutig zu identifizieren.
Für die Verbreitung und den Austausch von Informationen liegen dem System folgende technische Maßnahmen zugrunde:
Zur Erstellung von Mitteilungen in der jeweiligen Sprachfassung stellt die Plattform Referenzdatenartefakte wie Code-Listen, kontrollierte Vokabulare und Glossare bereit. Gegebenenfalls werden diese in die EU-Amtssprachen übersetzt. Soweit möglich, werden anerkannte Standards und standardisierte Mitteilungen verwendet.
Die Kommission wird die Mitgliedstaaten über weitere Einzelheiten des technischen Betriebs und der Implementierung der von der Plattform bereitgestellten IT-Dienste unterrichten.
Bei einer Suche ist mindestens ein Land auszuwählen.
Das Portal bietet folgende harmonisierte Suchkriterien an:
Firma der Gesellschaft;
Eintragungsnummer der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung im inländischen Register.
Gegebenenfalls kann das Portal weitere Suchkriterien anbieten.
Im Falle von Dokumenten und Angaben, die über das BRIS im Europäischen Justizportal zur Verfügung gestellt werden und für die die Mitgliedstaaten Gebühren erheben, ermöglicht das System den Nutzern eine Online-Zahlung mittels allgemein verbreiteter Zahlungsarten wie Kredit- und Debitkartenzahlungen.
Das System kann auch alternative Formen der Online-Zahlung wie Banküberweisungen oder virtuelle Geldbörsen (eingezahltes Guthaben) vorsehen.
Den in Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2017/1132 genannten Angaben und Dokumentenarten fügen die Mitgliedstaaten folgende erläuternde Hinweise hinzu:
a) Kurzbezeichnung jeder Angabe und jedes Dokuments (z. B. „Satzung“);
b) gegebenenfalls eine kurze Beschreibung des Inhalts jedes Dokuments bzw. jeder Angabe, u. a. optionale Informationen zur Rechtsgültigkeit von Dokumenten.
Die Dienste werden 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche erbracht, wobei die Verfügbarkeitsquote des Systems ohne planmäßige Wartungen bei mindestens 98 % liegen muss.
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission im Voraus von Wartungsarbeiten in Kenntnis. Dabei gelten folgende Fristen:
a) 5 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 4 Stunden zur Folge haben können;
b) 10 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 12 Stunden zur Folge haben können;
c) 30 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten an der Infrastruktur des Datenzentrums, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 6 Tagen pro Jahr zur Folge haben können.
Soweit möglich, werden Wartungsarbeiten außerhalb der Arbeitszeiten (19.00 Uhr bis 8.00 Uhr MEZ) geplant.
Sofern Mitgliedstaaten feste wöchentliche Wartungszeiten festgelegt haben, unterrichten sie die Kommission darüber, an welchem Wochentag und zu welchen Uhrzeiten solche festen wöchentlichen Wartungszeiten geplant sind. Unbeschadet der unter den Buchstaben a bis c genannten Verpflichtungen können Mitgliedstaaten, wenn ihre Systeme während solcher fester Wartungszeiten nicht verfügbar sind, davon absehen, die Kommission jedes Mal davon in Kenntnis zu setzen.
Im Falle eines unerwarteten technischen Versagens ihrer Systeme unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Systems und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.
Im Falle eines unerwarteten Ausfalls der zentralen Plattform oder des Portals unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Plattform oder des Portals und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.
Die Mitgliedstaaten machen Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Einrichtung der optionalen Zugangspunkte, zur Zahl der optionalen Zugangspunkte, die mit der Plattform verbunden werden, und zu den Kontaktdaten der Person/en, die für die Zwecke der Herstellung der technischen Verbindung kontaktiert werden kann/können.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die nötigen technischen Einzelheiten mit und leistet die erforderliche technische Unterstützung bei den Tests und der Einrichtung der Verbindung zwischen den einzelnen optionalen Zugangspunkten und der Plattform.
Bei der Verbindung optionaler Zugangspunkte mit der Plattform halten die Mitgliedstaaten die einschlägigen technischen Spezifikationen dieses Anhangs ein, einschließlich der Sicherheitsanforderungen an die Datenübermittlung über optionale Zugangspunkte.
Muss über einen optionalen Zugangspunkt eine Zahlung geleistet werden, bieten die Mitgliedstaaten die Zahlungsarten ihrer Wahl an und wickeln die entsprechenden Zahlungsvorgänge ab.
Die Mitgliedstaaten führen geeignete Tests durch, bevor die Verbindung mit der Plattform freigeschaltet wird und bevor wesentliche Änderungen an einer bestehenden Verbindung vorgenommen werden.
Nach erfolgreicher Verbindung des optionalen Zugangspunkts mit der Plattform unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über jede anstehende wesentliche Änderung, die den Zugangspunkt betrifft und das Funktionieren der Plattform beeinträchtigen könnte, insbesondere über die Schließung des Zugangspunkts. Die Mitgliedstaaten machen hinreichende technische Angaben zu der betreffenden Änderung, sodass etwaigen damit verbundenen Änderungen Rechnung getragen werden kann.
Die Mitgliedstaaten weisen an jedem optionalen Zugangspunkt darauf hin, dass der Suchdienst über das BRIS betrieben wird.
Die Kommission bewertet alle eingegangenen Anträge auf Einrichtung eines optionalen Zugangspunkts gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132.
Der Antragsteller muss alle für eine ordnungsgemäße Bewertung des Antrags erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Die Kommission teilt dem Antragsteller die nötigen technischen Einzelheiten mit und leistet die erforderliche technische Unterstützung bei den Tests und der Einrichtung der einzelnen optionalen Zugangspunkte zu der Plattform.
Bei der Einrichtung optionaler Zugangspunkte zu der Plattform hält der Antragsteller die einschlägigen technischen Spezifikationen dieses Anhangs ein, einschließlich der Sicherheitsanforderungen an die Datenübermittlung über optionale Zugangspunkte.
Muss über einen optionalen Zugangspunkt eine Zahlung geleistet werden, bietet der Antragsteller die Zahlungsarten seiner Wahl an und wickelt die entsprechenden Zahlungsvorgänge ab.
Der Antragsteller führt geeignete Tests durch, bevor die Einrichtung der Plattform freigeschaltet wird und bevor wesentliche Änderungen an einer bestehenden Verbindung vorgenommen werden.
Nach erfolgreicher Einrichtung des optionalen Zugangspunkts zu der Plattform unterrichtet der Antragsteller die Kommission über jede anstehende wesentliche Änderung, die den Zugangspunkt betrifft und das Funktionieren der Plattform beeinträchtigen könnte, insbesondere über die Schließung des Zugangspunkts. Der Antragsteller macht hinreichende technische Angaben zu der betreffenden Änderung, sodass etwaigen damit verbundenen Änderungen Rechnung getragen werden kann.
Der Antragsteller weist an jedem optionalen Zugangspunkt darauf hin, dass der Suchdienst über das BRIS betrieben wird.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über einen eingegangenen Antrag.
Die technischen Anforderungen umfassen auch Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass optionale Zugangspunkte weder das ordnungsgemäße Funktionieren des BRIS noch die Einhaltung der Sicherheits- und Datenschutzanforderungen beeinträchtigen, wobei die jeweilige Verantwortlichkeit jeder Partei innerhalb des Teils des Systems unter ihrer technischen Kontrolle angemessen berücksichtigt wird.
Der in Artikel 13i Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 vorgesehene Informationsaustausch erstreckt sich auf Fälle, in denen eine Person aufgrund einer Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß dessen nationalem Recht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft einer der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Kategorien disqualifiziert ist.
Der Informationsaustausch erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen eine Person nach nationalem Recht allgemein geschäftsunfähig ist oder aufgrund einer Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß dessen nationalem Recht in ihrer allgemeinen Rechtsfähigkeit eingeschränkt ist und daher nicht Geschäftsführer einer Gesellschaft der in Absatz 1 genannten Kategorie werden kann.
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
Wenn nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats juristische Personen als Geschäftsführer von Gesellschaften der in Absatz 1 genannten Kategorie zugelassen sind, fallen diese juristischen Personen in den Anwendungsbereich des Informationsaustauschs. Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, ob diese Möglichkeit in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
Für den Informationsaustausch zwischen den Registern gemäß Artikel 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt.
Die Abfragen und Antworten gemäß diesem Abschnitt werden unter Verwendung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung über das BRIS übertragen.
Die Mitgliedstaaten tauschen die Informationen aus, die erforderlich sind, um Abfragen und Antworten gemäß diesem Abschnitt, die dieselbe Anforderung betreffen, zu korrelieren.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können über das BRIS von einem oder mehreren Mitgliedstaaten Informationen darüber anfordern, ob eine Person, die sich als Geschäftsführer einer Gesellschaft einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Kategorien bewirbt, disqualifiziert ist oder in einem ihrer Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind.
Der ersuchende Mitgliedstaat entscheidet, an welchen Mitgliedstaat bzw. welche Mitgliedstaaten die Anfrage gerichtet wird. Die Abfragen sind so zu stellen, dass ein wirksamer, effizienter und rascher Informationsaustausch ermöglicht wird.
Jede Abfrage betrifft nur eine Person und liefert die Daten zur Identifizierung dieser Person. Der ersuchende Mitgliedstaat verarbeitet diese Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur notwendige Daten und nur Daten über den betreffenden Antragsteller ausgetauscht werden.
Nach Eingang der Abfrage übermitteln die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich eine Antwort über das BRIS.
Aus der Antwort muss hervorgehen, ob die in der Abfrage identifizierte Person disqualifiziert ist oder in einem der Register des ersuchten Mitgliedstaats eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind.
Falls die Antwort lautet, dass die Person disqualifiziert ist oder in einem der Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind, kann der ersuchte Mitgliedstaat in seiner Antwort angeben, welche spezifischen, vom ersuchenden Mitgliedstaat bereitgestellten Daten mit den im ersuchten Mitgliedstaat verfügbaren Daten übereinstimmen, und welche spezifischen, in der Abfrage enthaltenen Daten vom ersuchten Mitgliedstaat nicht bestätigt werden können, da sie in dessen Registern nicht vorhanden sind.
Falls erforderlich, kann der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat um weitere Daten bitten, um die eindeutige Identifizierung der Person zu gewährleisten. Diese Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet.
Der Austausch zusätzlicher Informationen kann außer über das BRIS auch durch andere geeignete Mittel erfolgen. Wird die zweite Ebene des Informationsaustauschs über das BRIS durchgeführt, so gelten die Regelungen der Punkte 16.2.2.1, 16.2.2.2, 16.3.3 und 16.3.4.
Falls ein ersuchter Mitgliedstaat in der Antwort der ersten Ebene angibt, dass eine bestimmte Person disqualifiziert ist oder in einem seiner Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind, können die ersuchenden Mitgliedstaaten weitere Informationen aus dem ersuchten Mitgliedstaat über die in der Abfrage der ersten Ebene identifizierte Person anfordern.
Die Abfrage der zweiten Ebene muss dieselbe Person betreffen wie die Abfrage der ersten Ebene und die Antwort der ersten Ebene.
Der ersuchte Mitgliedstaat kann gemäß seinem nationalen Recht entscheiden, welche zusätzlichen Informationen er bereitstellt. Falls das nationale Recht dieses Mitgliedstaats einen weiteren Informationsaustausch nicht zulässt, unterrichtet der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat entsprechend.
Beim Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer stellen die Mitgliedstaaten die folgenden Daten bereit:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Abfrage | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Abfrage ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers des ersuchten Mitgliedstaats | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0…n | Text |
| Abfrage zur Disqualifikation — erste EbeneWenn die Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt, eine natürliche Person ist | |||
| Vorname | Vorname der Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt | 1 | Text |
| Zuname | Zuname der Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt | 1 | Text |
| Geburtsdatum | Geburtsdatum der Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt | 1 | Datum |
| Weitere Daten zur Identifizierung | Weitere Daten, die nach dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden | 0…n | Text/Datum/Kennung |
| Abfrage zur Disqualifikation — erste EbeneWenn die Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt, eine juristische Person ist | |||
| Name der juristischen Person | Name der juristischen Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt | 1 | Text |
| Rechtsform | Rechtsform der juristischen Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt | 1 | CodeGemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 bezogen auf die darin genannte Gesellschaft oder eine andere Rechtsform, wenn die juristische Person nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132 fällt |
| EUID | EUID, wenn es eine Gesellschaft einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Kategorien ist | 1 | Kennung |
| Andere Eintragungsnummer | Andere Eintragungsnummer, falls es sich nicht um eine Gesellschaft einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Kategorien handelt | 0 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“) | 0…n | Kennung |
Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die Mittel zur Identifizierung bereit, die für einen effizienten Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer erforderlich sind. Diese Informationen können in der Bereitstellung der Daten bestehen, die erforderlich sind, um die von einer Anforderung betroffenen Personen zu identifizieren.
Die Mitgliedstaaten können zur Identifizierung von Personen im Rahmen des Informationsaustauschs auch elektronische Mittel verwenden.
Abfragen, die sich auf eine juristische Person beziehen, werden nur an Mitgliedstaaten gerichtet, die juristische Personen als Geschäftsführer zulassen und die auch die Disqualifikation solcher juristischer Personen gestatten.
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Antwort | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Antwort ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers des ersuchenden Mitgliedstaats | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0…n | Text |
| Ja/Nein/Keine ausreichenden Daten für Identifizierung | „Ja“, wenn die Person disqualifiziert ist oder in einem der Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind„Nein“, wenn die Person nicht disqualifiziert ist oder nicht in einem der Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind„Keine ausreichenden Daten für Identifizierung“, wenn die bereitgestellten Daten keine eindeutige Identifizierung der Person zulassen und weitere Informationen erforderlich sind | 1 | Eine Option wählen |
| Weitere Daten zur Identifikation erforderlich | Angabe, welche Daten zur eindeutigen Identifizierung benötigt werden | 1…n (nur bei „Keine ausreichenden Daten für Identifizierung“) | Text/Datum/Kennung |
| Über das BRIS wird keine Antwort der zweiten Ebene übermittelt | Bei „Ja“ als Option, um anzuzeigen, dass bei einer Abfrage der zweiten Ebene keine Antwort über das BRIS erfolgt | 0 | Die Option wählen |
Falls der ersuchte Mitgliedstaat weitere Identifizierungsdaten benötigt, um eine eindeutige Identifizierung sicherstellen zu können, übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat die Daten unter Verwendung des folgenden Nachrichtenformats:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Abfrage | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Abfrage ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers des ersuchten Mitgliedstaats | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0…n | Text |
| Weitere Daten zur Identifizierung | Weitere Daten, die vom ersuchten Mitgliedstaat angefordert werden, um eine eindeutige Identifizierung sicherzustellen, die gemäß dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden | 1…n | Text/Datum/Kennung |
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Abfrage | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Abfrage ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers des ersuchten Mitgliedstaats | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0…n | Text |
| Weitere Informationen anfordern | Anforderung weiterer Informationen | 1…n | Anforderung weiterer Informationen zu wenigstens einem der folgenden Punkte:Gründe für die Disqualifikation nach nationalem RechtDatum der EntscheidungDauer oder Gültigkeit der DisqualifikationAktenzeichen, ausgebende Stelle der EntscheidungInformationen zu etwaigen Einschränkungen dieser Disqualifikation (z. B. sektorspezifische Disqualifikationen) |
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Antwort | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Antwort ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers des ersuchenden Mitgliedstaats | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0…n | Text |
| Weitere Informationen | Anforderung weiterer Informationen | 1…n | Weitere Informationen zu wenigstens einem der folgenden Punkte:Gründe für die Disqualifikation nach nationalem RechtDatum der EntscheidungDauer oder Gültigkeit der DisqualifikationAktenzeichen, ausgebende Stelle der EntscheidungInformationen zu etwaigen Einschränkungen dieser Disqualifikation (z. B. sektorspezifische Disqualifikationen)Es werden keine weiteren Informationen bereitgestellt, wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats einen weiteren Informationsaustausch nicht zulässt — Daten auflisten, zu denen keine weiteren Informationen bereitgestellt werden(Anhängen von Unterlagen möglich) |
Die Mitgliedstaaten melden, wenn sie aufgrund sehr vieler eingegangener Abfragen auf Schwierigkeiten stoßen. In diesem Fall prüfen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Angelegenheit, um ein reibungsloses Funktionieren des Informationsaustauschs und die Weiterentwicklung des Systems sicherzustellen.