Artikel 9 Registrierung eines PEPP — Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 der Kommission vom 4. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format aufsichtlicher Meldungen an die zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL III ZUSAMMENARBEIT UND INFORMATIONSAUSTAUSCH IM VERFAHREN ZUR REGISTRIERUNG UND ZUR LÖSCHUNG AUS DEM REGISTER
Artikel 9 Registrierung eines PEPP
Rückverweise
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, f und g der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Angaben und verwenden hierfür den Meldebogen in Anhang V der vorliegenden Verordnung.
(2) Die zuständigen Behörden teilen der EIOPA jede Änderung der im Antrag enthaltenen Angaben und Unterlagen mit und stellen zu diesem Zweck nur die von den Änderungen betroffenen Teile des in Anhang V enthaltenen Meldebogens zusammen.
(3) Die EIOPA unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich unter Verwendung des Meldebogens in Anhang VI bzw. Anhang VIII, wenn die Änderungen die Tätigkeiten des PEPP-Anbieters in den jeweiligen Mitgliedstaaten betreffen.
(4) Nach der Registrierung des Produkts im öffentlichen Zentralregister setzt die EIOPA die jeweils zuständigen Behörden unter Verwendung des Meldebogens in Anhang VI entsprechend in Kenntnis.
Keine Ergebnisse gefunden