Artikel 8 Währung — Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 der Kommission vom 4. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format aufsichtlicher Meldungen an die zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
Rückverweise
Beim Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und der EIOPA erfolgt die Angabe von Beträgen in Euro. Die zuständigen Behörden können jedoch vereinbaren, dass beim bilateralen Informationsaustausch eine andere Währung verwendet wird.
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