Artikel 7 Mittel zum Austausch von Informationen — Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 der Kommission vom 4. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format aufsichtlicher Meldungen an die zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR ZUSAMMENARBEIT UND ZUM INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 7 Mittel zum Austausch von Informationen
Rückverweise
Im Rahmen der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs gemäß Kapitel I übermitteln die zuständigen Behörden und die EIOPA Informationen und Unterlagen auf sichere Weise auf elektronischem Wege. Nach Erhalt dieser Informationen und Unterlagen übermitteln die zuständigen Behörden eine elektronische Bestätigung.
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