Artikel 6 Zentrale Anlaufstellen — Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 der Kommission vom 4. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format aufsichtlicher Meldungen an die zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR ZUSAMMENARBEIT UND ZUM INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 6 Zentrale Anlaufstellen
Rückverweise
Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA die Angaben zu den zentralen Anlaufstellen und unterrichten sie über jede Änderung dieser Angaben. Die EIOPA führt eine aktuelle Liste der zentralen Anlaufstellen und stellt diese Liste den zuständigen Behörden zur Verfügung.
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