Artikel 5 Allgemeine Grundsätze — Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 der Kommission vom 4. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format aufsichtlicher Meldungen an die zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR ZUSAMMENARBEIT UND ZUM INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 5 Allgemeine Grundsätze
Rückverweise
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) erleichtert den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und wird über jeden bilateralen Informationsaustausch auf dem Laufenden gehalten, sofern die Informationen für ihre eigenen Aufgaben relevant sind.
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