Artikel 4 Angemessenheit der übermittelten Angaben — Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 der Kommission vom 4. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format aufsichtlicher Meldungen an die zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL I QUANTITATIVE AUFSICHTLICHE MELDUNGEN
Artikel 4 Angemessenheit der übermittelten Angaben
Rückverweise
Für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 verwenden die PEPP-Anbieter die einschlägigen Meldebögen in Anhang I der vorliegenden Verordnung, um die kontinuierliche Angemessenheit der übermittelten Angaben sicherzustellen.
Keine Ergebnisse gefunden