Artikel 3 Jährliche quantitative Meldebögen — Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 der Kommission vom 4. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format aufsichtlicher Meldungen an die zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL I QUANTITATIVE AUFSICHTLICHE MELDUNGEN
Artikel 3 Jährliche quantitative Meldebögen
Rückverweise
PEPP-Anbieter übermitteln jährlich die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/896 genannten Angaben und verwenden hierfür die folgenden Meldebögen:
a) Meldebogen PP.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.01.01;
b) Meldebogen PP.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das PEPP und zur Meldung, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.01.02;
c) Meldebogen PP.52.01 in Anhang I zur Übermittlung von Angaben zum PEPP und zum PEPP-Sparer, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.52.01;
d) Meldebogen PP.06.02 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.06.02 sowie unter Verwendung des in Anhang III und Anhang IV aufgeführten und definierten Complementary Identification Code (CIC-Code);
e) Meldebogen PP.06.03 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle vom PEPP-Anbieter gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.06.03;
f) Meldebogen PP.08.03 in Anhang I zur Vorlage aggregierter Informationen über offene Positionen von Derivaten, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.08.03 sowie unter Verwendung des in Anhang III und Anhang IV aufgeführten und definierten CIC-Codes.
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