Artikel 14 Regelmäßiger Informationsaustausch — Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 der Kommission vom 4. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format aufsichtlicher Meldungen an die zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL IV LAUFENDE ZUSAMMENARBEIT UND REGELMÄSSIGER INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 14 Regelmäßiger Informationsaustausch
Rückverweise
(1) Die EIOPA extrahiert und leitet die folgenden Informationen über jedes in einem Aufnahmemitgliedstaat angebotene PEPP ab:
a) Anzahl der PEPP-Sparer im betroffenen Mitgliedstaat;
b) Mitgliedstaaten, für die der PEPP-Anbieter Unterkonten anbietet;
c) Anzahl der Anträge auf Anbieterwechsel und der tatsächlichen Übertragungen, wenn ein bestimmtes Unterkonto in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht angeboten wird;
d) Informationen zu jedem PEPP, das in dem betreffenden Mitgliedstaat angeboten wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit, wie angegeben in:
Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben stellt die EIOPA jeder zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats für jedes PEPP auf jährlicher Basis zur Verfügung.
(2) Absatz 1 schließt nicht aus, dass die zuständigen Behörden in regelmäßigeren Abständen oder auf Anfrage detailliertere Daten austauschen.
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