Artikel 10 Eröffnung eines neuen Unterkontos — Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 der Kommission vom 4. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format aufsichtlicher Meldungen an die zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL III ZUSAMMENARBEIT UND INFORMATIONSAUSTAUSCH IM VERFAHREN ZUR REGISTRIERUNG UND ZUR LÖSCHUNG AUS DEM REGISTER
Artikel 10 Eröffnung eines neuen Unterkontos
Rückverweise
(1) Bei Eröffnung eines neuen Unterkontos setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und die EIOPA hierüber in Kenntnis und verwendet zu diesem Zweck den Meldebogen in Anhang IX.
(2) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bestätigt den Erhalt der Informationen und Unterlagen und verwendet hierfür den Meldebogen in Anhang X. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und der EIOPA jede Änderung des Unterkontos mit und stellt zu diesem Zweck nur die von den Änderungen betroffenen Teile des Meldebogens in Anhang IX zusammen.
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