Artikel 5 Aufgaben des Kompetenzzentrums — Europäisches Netzwerk und Kompetenzzentrum im Bereich der Cybersicherheit
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des Kompetenzzentrums und des Netzwerks
Artikel 5 Aufgaben des Kompetenzzentrums
Rückverweise
(1) Zur Erfüllung seines Auftrags und seiner Ziele übernimmt das Kompetenzzentrum folgende Aufgaben:
a) strategische Aufgaben und
b) Umsetzungsaufgaben.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten strategischen Aufgaben bestehen aus:
a) der Erarbeitung der Agenda und der Überwachung ihrer Umsetzung;
b) über die Agenda und das mehrjährige Arbeitsprogramm, unter Vermeidung von Überschneidungen mit den Tätigkeiten der ENISA und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Synergien zwischen Cybersicherheit und anderen Teilen von „Horizont Europa“ und des Programms „Digitales Europa“:
c) die Gewährleistung von Synergien zwischen und Zusammenarbeit mit einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere der ENISA, unter Vermeidung jeglicher Doppelarbeit in Bezug auf die Tätigkeiten dieser Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;
d) die Koordinierung der nationalen Koordinierungszentren durch das Netzwerk und die Gewährleistung eines regelmäßigen Austauschs von Fachwissen;
e) die fachkundige Beratung von Mitgliedstaaten, auf deren Ersuchen, zu Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit, einschließlich der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Realisierung von Technologien;
f) die Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Fachwissen zwischen allen einschlägigen Interessenträgern, insbesondere den Mitgliedern der Gemeinschaft;
g) die Teilnahme an Unions-, nationalen und internationalen Konferenzen, Messen und Foren, die einen Bezug zu dem Auftrag, den Zielen und den Aufgaben des Kompetenzzentrums haben, um Ansichten und einschlägige bewährte Verfahren mit anderen Teilnehmern auszutauschen;
h) die Ermöglichung der Nutzung der Ergebnisse von Forschungs- und Innovationsprojekten bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Cybersicherheitsprodukten, -diensten und -verfahren, wobei angestrebt wird, Fragmentierung und Doppelarbeit zu vermeiden und bewährte Verfahren in Bezug auf Cybersicherheitsprodukte, -dienste und -verfahren nachzubilden, insbesondere solche, die von KMU entwickelt wurden, und solche, die auf quelloffener Software beruhen;
(3) Die Umsetzungsaufgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe b bestehen aus:
a) der Koordinierung und Verwaltung der Arbeit des Netzwerks und der Gemeinschaft zur Erfüllung des in Artikel 3 festgelegten Auftrags, insbesondere durch Unterstützung von im Bereich der Cybersicherheit tätigen Start-up-Unternehmen, KMU, Kleinstunternehmen, Verbänden und Civic-Technology-Projekten in der Union und der Erleichterung ihres Zugangs zu Fachwissen, Finanzierung, Investitionen und Märkten;
b) der Aufstellung und Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms im Einklang mit der Agenda und dem mehrjährigen Arbeitsprogramm in Bezug auf die die Cybersicherheit betreffenden Teile:
c) gegebenenfalls Unterstützung der Verwirklichung des spezifischen Ziels 4 „fortgeschrittene digitale Kompetenzen“ gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/694 in Zusammenarbeit mit den Europäischen Digitalen Innovationszentren;
d) fachkundiger Beratung der Kommission zu Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit, wenn die Kommission die Entwürfe der Arbeitsprogramme gemäß Artikel 13 des Beschlusses (EU) 2021/764 erstellt;
e) der Durchführung oder Ermöglichung der Realisierung von IKT-Infrastrukturen sowie der Erleichterung der Beschaffung einer solchen Infrastruktur im Dienst der Gesellschaft, der Wirtschaft und des öffentlichen Sektors auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, der Forschungsgemeinschaften und der Betreiber wesentlicher Dienste unter anderem durch Beiträge der Mitgliedstaaten und Finanzierungsmittel der Union für gemeinsame Maßnahmen im Einklang mit der Agenda, dem jährlichen Arbeitsprogramm und dem mehrjährigen Arbeitsprogramm.;
f) der Aufklärung über den Auftrag des Kompetenzzentrums und des Netzwerks sowie über die Ziele und Aufgaben des Kompetenzzentrums;
g) unbeschadet des zivilen Charakters der über „Horizont Europa“ zu finanzierenden Projekte und im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2021/695 und (EU) 2021/694 die Verstärkung der Synergien und der Koordinierung zwischen dem zivilen und dem Verteidigungssektor im Bereich der Cybersicherheit, durch die Förderung des Austauschs von:
(4) Das Kompetenzzentrum führt die in Absatz 1 genannten Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Netzwerk aus.
(5) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/695 und vorbehaltlich einer Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Haushaltsordnung kann das Kompetenzzentrum mit der Durchführung der die Cybersicherheit betreffenden Teile im Rahmen von „Horizont Europa“, die nicht durch die Mitgliedstaaten kofinanzierten werden, insbesondere des Anhangs I Pfeiler II Abschnitt 3.1.3 des Beschlusses (EU) 2021/764, betraut werden.
Keine Ergebnisse gefunden