Artikel 47 Bestehensdauer — Europäisches Netzwerk und Kompetenzzentrum im Bereich der Cybersicherheit
Gliederung
KAPITEL VI Schlussbestimmungen
Artikel 47 Bestehensdauer
Rückverweise
(1) Das Kompetenzzentrum wird für den Zeitraum vom 28. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2029 eingerichtet.
(2) Wird das Mandat des Kompetenzzentrums nicht gemäß Artikel 38 Absatz 4 verlängert, wird nach Ende des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums automatisch das Abwicklungsverfahren eingeleitet.
(3) Zur Abwicklung des Kompetenzzentrums ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen.
(4) Bei der Abwicklung des Kompetenzzentrums werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu ihren Finanzbeiträgen auf die Union und die beitragenden Mitgliedstaaten umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Kompetenzzentrum beteiligt sind. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Unionshaushalt zurück.
Keine Ergebnisse gefunden