Artikel 45 Unterstützung seitens des Aufnahmemitgliedstaat — Europäisches Netzwerk und Kompetenzzentrum im Bereich der Cybersicherheit
Gliederung
KAPITEL V Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 45 Unterstützung seitens des Aufnahmemitgliedstaat
Rückverweise
Zwischen dem Kompetenzzentrum und dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Kompetenzzentrums seitens dieses Mitgliedstaats geschlossen werden.
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