Artikel 44 Schutz personenbezogener Daten — Europäisches Netzwerk und Kompetenzzentrum im Bereich der Cybersicherheit
Gliederung
KAPITEL V Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 44 Schutz personenbezogener Daten
Rückverweise
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Kompetenzzentrum unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt Durchführungsbestimmungen nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725. Der Verwaltungsrat kann zusätzliche Maßnahmen, die für die Anwendung der genannten Verordnung durch das Kompetenzzentrum erforderlich sind, festlegen.
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