Artikel 43 Interessenkonflikt — Europäisches Netzwerk und Kompetenzzentrum im Bereich der Cybersicherheit
Gliederung
KAPITEL V Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 43 Interessenkonflikt
Rückverweise
Der Verwaltungsrat nimmt in Bezug auf seine Mitglieder, seine Gremien und sein Personal, einschließlich des Exekutivdirektors, Regeln zur Vermeidung, Ermittlung und Beseitigung von Interessenkonflikten an. In diesen Regeln sind Bestimmungen vorzusehen, durch die im Einklang mit der Haushaltsordnung Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder, die einen Sitz im Verwaltungsrat sowie in der ständigen Beratungsgruppe haben, vermieden werden, einschließlich Bestimmungen über Interessenerklärungen. Die nationalen Koordinierungszentren unterliegen im Zusammenhang mit Interessenkonflikten dem nationalen Recht.
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