Artikel 42 Haftung der Union und der Mitgliedstaaten und Versicherung — Europäisches Netzwerk und Kompetenzzentrum im Bereich der Cybersicherheit
Gliederung
KAPITEL V Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 42 Haftung der Union und der Mitgliedstaaten und Versicherung
Rückverweise
(1) Die finanzielle Haftung der Union und der Mitgliedstaaten für die Schulden des Kompetenzzentrums ist auf deren bereits zu den Verwaltungsausgaben geleistete Finanzbeiträge beschränkt.
(2) Das Kompetenzzentrum schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.
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