Artikel 41 Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht — Europäisches Netzwerk und Kompetenzzentrum im Bereich der Cybersicherheit
Gliederung
KAPITEL V Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 41 Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht
Rückverweise
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig
a) für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in vom Kompetenzzentrum gefassten Beschlüssen oder in vom Kompetenzzentrum geschlossenen Vereinbarungen oder Verträgen;
b) für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Kompetenzzentrums in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schadens;
c) für alle Streitsachen zwischen dem Kompetenzzentrum und seinem Personal im Rahmen und unter den Bedingungen des Statuts der Beamten.
(2) In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Kompetenzzentrum seinen Sitz hat.
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