Artikel 39 Rechtspersönlichkeit des Kompetenzzentrums — Europäisches Netzwerk und Kompetenzzentrum im Bereich der Cybersicherheit
Gliederung
KAPITEL V Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 39 Rechtspersönlichkeit des Kompetenzzentrums
Rückverweise
(1) Das Kompetenzzentrum besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Das Kompetenzzentrum verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtspersonen nach dessen Recht zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
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