Artikel 37 Zugang zu Unterlagen — Europäisches Netzwerk und Kompetenzzentrum im Bereich der Cybersicherheit
Gliederung
KAPITEL V Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 37 Zugang zu Unterlagen
Rückverweise
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente des Kompetenzzentrums Anwendung.
(2) Der Verwaltungsrat legt bis zum 29. Dezember 2021 Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
(3) Gegen Entscheidungen des Kompetenzzentrums nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder nach Artikel 263 AEUV Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.
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