Artikel 35 Ausgewogenes Geschlechterverhältnis — Europäisches Netzwerk und Kompetenzzentrum im Bereich der Cybersicherheit
Gliederung
KAPITEL V Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 35 Ausgewogenes Geschlechterverhältnis
Rückverweise
Bei der Durchführung dieser Verordnung wählen die Kommission, die Mitgliedstaaten und anderen institutionellen und privatwirtschaftlichen Interessensträger im Zusammenhang mit der Benennung von Kandidaten oder dem Vorschlag von Vertretern nach Möglichkeit aus mehreren Kandidaten Vertreter aus und strebt dabei die Sicherstellung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses an.
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