Artikel 34 Transparenz — Europäisches Netzwerk und Kompetenzzentrum im Bereich der Cybersicherheit
Gliederung
KAPITEL V Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 34 Transparenz
Rückverweise
(1) Das Kompetenzzentrum führt seine Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus.
(2) Das Kompetenzzentrum stellt sicher, dass die Öffentlichkeit sowie interessierte Kreise rechtzeitig angemessene, objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen, insbesondere über die Ergebnisse seiner Arbeit, erhalten. Ferner veröffentlicht es die nach Artikel 43 abgegebenen Interessenerklärungen. Diese Anforderungen gelten auch für die nationalen Koordinierungszentren, die Gemeinschaft und die strategische Beratungsgruppe im Einklang mit einschlägigem Recht.
(3) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Exekutivdirektors gestatten, dass interessierte Kreise als Beobachter an bestimmten Arbeiten des Kompetenzzentrums teilnehmen.
(4) Das Kompetenzzentrum legt in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats des Kompetenzzentrums und der strategischen Beratungsgruppe die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Transparenzvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels fest. Bei Maßnahmen, die aus „Horizont Europa“ finanziert werden, tragen diese Vorschriften und Einzelheiten den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 Rechnung.
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