Artikel 31 Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete — Europäisches Netzwerk und Kompetenzzentrum im Bereich der Cybersicherheit
Gliederung
KAPITEL IV Personal des Kompetenzzentrums
Artikel 31 Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete
Rückverweise
(1) Das Kompetenzzentrum kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht vom Kompetenzzentrum selbst beschäftigt wird.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum Kompetenzzentrum.
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