Artikel 27 Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung — Europäisches Netzwerk und Kompetenzzentrum im Bereich der Cybersicherheit
Gliederung
KAPITEL III Finanzbestimmungen
Artikel 27 Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
Rückverweise
(1) Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Finanzordnung des Kompetenzzentrums.
(2) Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Haushaltsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Kompetenzzentrums im vorangegangenen Kalenderjahr zur Billigung vor; darin wird insbesondere auf das für jenes Jahr geltende jährliche Arbeitsprogramm und auf die Verwirklichung seiner strategischen Ziele und Prioritäten Bezug genommen. Dieser Bericht enthält Informationen über folgende Aspekte:
a) durchgeführte operative Maßnahmen mit den entsprechenden Ausgaben;
b) die eingereichten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer — einschließlich KMU — und nach Mitgliedstaat;
c) die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Mitgliedstaat unter Angabe des vom Kompetenzzentrum für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrags;
d) die Erfüllung des Auftrags und der Ziele gemäß dieser Verordnung sowie Vorschläge für weitere Arbeiten, die zur Erfüllung dieses Auftrags und dieser Ziele erforderlich sind;
e) die Kohärenz der Umsetzungsaufgaben mit der Agenda und dem mehrjährigen Arbeitsprogramm.
(3) Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht.
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