Artikel 11 Zusammensetzung und Struktur — Europäisches Netzwerk und Kompetenzzentrum im Bereich der Cybersicherheit
Gliederung
KAPITEL II Organisation des Kompetenzzentrums
Artikel 11 Zusammensetzung und Struktur
Rückverweise
(1) Die Mitglieder des Kompetenzzentrums sind die Union, vertreten durch die Kommission, und die Mitgliedstaaten.
(2) Die Struktur des Kompetenzzentrums muss die Erfüllung der Ziele nach Artikel 4 und der Aufgaben nach Artikel 5 gewährleisten und umfasst
a) einen Verwaltungsrat;
b) einen Exekutivdirektor;
c) eine strategische Beratungsgruppe.
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