Artikel 10 Zusammenarbeit des Kompetenzzentrums mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit internationalen Organisationen — Europäisches Netzwerk und Kompetenzzentrum im Bereich der Cybersicherheit
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des Kompetenzzentrums und des Netzwerks
Artikel 10 Zusammenarbeit des Kompetenzzentrums mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit internationalen Organisationen
Rückverweise
(1) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9).
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
(2) Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen stattfinden. Diese Vereinbarungen werden dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt. Der Austausch von Verschlusssachen erfolgt im Rahmen von gemäß Artikel 36 Absatz 3 geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen.
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