Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Bekämpfung des Terrorismus – Verbreitung von Online-Inhalten
Gliederung
ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Hostingdiensteanbieter“ einen Anbieter von Diensten gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates, die darin bestehen, die durch einen Inhalteanbieter bereitgestellten Informationen im Auftrag eines Inhalteanbieters zu speichern;
2. „Inhalteanbieter“ einen Nutzer, der Informationen bereitgestellt hat, die in seinem Auftrag von einem Hostingdiensteanbieter gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden oder werden;
3. „öffentliche Verbreitung “ die Bereitstellung von Informationen im Auftrag eines Inhalteanbieters für einen potenziell unbegrenzten Personenkreis;
4. „in der Union Dienstleistungen anbieten“ die Befähigung von natürlichen oder juristischen Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Nutzung der Dienste eines Hostingdiensteanbieters, der eine wesentliche Verbindung zu diesem Mitgliedstaat oder diesen Mitgliedstaaten hat.
5. „wesentliche Verbindung“ eine Verbindung eines Hostingdiensteanbieters mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten entweder aufgrund seiner Niederlassung in der Union oder anhand spezifischer faktengestützter Kriterien, wie
6. „terroristische Straftaten“ Straftaten im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/541;
7. „terroristische Inhalte“ eines oder mehrere der folgenden Materialien, die Folgendes beinhalten oder bewirken:
8. „Nutzungsbedingungen“ sämtliche Bestimmungen, Bedingungen und Klauseln, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Form, zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen einem Hostingdiensteanbieter und seinen Nutzern;
9. „Hauptniederlassung“ die Hauptverwaltung oder der eingetragene Sitz des Hostingdiensteanbieters, wo die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle ausgeübt werden.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…