Artikel 19 Technische Anforderungen und Änderungen der Anhänge — Bekämpfung des Terrorismus – Verbreitung von Online-Inhalten
Gliederung
ABSCHNITT VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19 Technische Anforderungen und Änderungen der Anhänge
Rückverweise
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch notwendige technische Anforderungen an die von den zuständigen Behörden für die Übermittlung von Entfernungsanordnungen zu verwendenden elektronischen Mittel zu ergänzen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um einem etwaigen Verbesserungsbedarf hinsichtlich des Inhalts der Entfernungsanordnungsformulare wirksam zu entsprechen und Informationen über die Unmöglichkeit der Ausführung der Entfernungsanordnung zur Verfügung zu stellen.
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