Artikel 17 Gesetzlicher Vertreter — Bekämpfung des Terrorismus – Verbreitung von Online-Inhalten
Gliederung
ABSCHNITT V ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG
Artikel 17 Gesetzlicher Vertreter
Rückverweise
(1) Ein Hostingdiensteanbieter, der keine Hauptniederlassung in der Union hat, benennt schriftlich eine natürliche oder juristische Person zu seinem gesetzlichen Vertreter in der Union für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Entfernungsanordnungen und Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden erlassen werden.
(2) Der Hostingdiensteanbieter stattet seinen gesetzlichen Vertreter mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen aus, damit dieser den betreffenden Entscheidungen und Entfernungsanordnungen nachkommen und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten kann.
Der gesetzliche Vertreter ist in einem der Mitgliedstaaten, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Dienste anbietet, ansässig oder niedergelassen.
(3) Der gesetzliche Vertreter kann für Verstöße aus dieser Verordnung haftbar gemacht werden; jegliche Haftung und rechtliche Schritte gegen den Hostingdiensteanbieter bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Hostingdiensteanbieter setzt die zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d in dem Mitgliedstaat, in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, über die Benennung in Kenntnis.
Der Hostingdiensteanbieter macht Informationen über den gesetzlichen Vertreter öffentlich zugänglich.
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