Artikel 16 Gerichtsbarkeit — Bekämpfung des Terrorismus – Verbreitung von Online-Inhalten
Gliederung
ABSCHNITT V ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG
Artikel 16 Gerichtsbarkeit
Rückverweise
(1) Die Gerichtsbarkeit für die Zwecke der Artikel 5, 18 und 21 liegt bei dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters befindet. Hostingdiensteanbieter, deren Hauptniederlassung sich nicht in der Union befindet, gelten als der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats unterworfen, in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist.
(2) Hat ein Hostingdiensteanbieter, dessen Hauptniederlassung sich nicht in der Union befindet, keinen gesetzlichen Vertreter benannt, so liegt die Gerichtsbarkeit bei allen Mitgliedstaaten.
(3) Entscheidet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die Gerichtsbarkeit gemäß Unterabsatz 2 auszuüben, unterrichtet sie alle zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hiervon.
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