Artikel 15 Kontaktstellen der Hostingdiensteanbieter — Bekämpfung des Terrorismus – Verbreitung von Online-Inhalten
Gliederung
ABSCHNITT IV ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND ZUSAMMENARBEIT
Artikel 15 Kontaktstellen der Hostingdiensteanbieter
Rückverweise
(1) Jeder Hostingdiensteanbieter benennt oder richtet eine Kontaktstelle ein, die den Erhalt von Entfernungsanordnungen auf elektronischem Weg ermöglicht und deren unverzügliche Bearbeitung nach den Artikeln 3 und 4 sicherstellt. Der Hostingdiensteanbieter sorgt dafür, dass die Informationen über die Kontaktstelle öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
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