Artikel 10 Beschwerdemechanismen — Bekämpfung des Terrorismus – Verbreitung von Online-Inhalten
Gliederung
ABSCHNITT III SCHUTZVORKEHRUNGEN UND RECHENSCHAFTSPFLICHT
Artikel 10 Beschwerdemechanismen
Rückverweise
(1) Jeder Hostingdiensteanbieter richtet einen wirksamen und zugänglichen Mechanismus ein, der Inhalteanbietern, deren Inhalte aufgrund spezifischer Maßnahmen nach Artikel 5 entfernt oder gesperrt wurden, die Möglichkeit gibt, Beschwerde gegen die Entfernung oder Sperrung einzulegen und die Wiederherstellung oder Entsperrung des Inhalts zu verlangen.
(2) Jeder Hostingdiensteanbieter prüft unverzüglich jede erhaltene Beschwerde gemäß des in Absatz 1 genannten Mechanismus und stellt unverzüglich den Inhalt wieder her und entsperrt ihn, wenn dessen Entfernung oder Sperrung nicht gerechtfertigt war. Er setzt den Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Beschwerde über das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis.
Wird eine Beschwerde abgelehnt, setzt der Hostingdiensteanbieter den Beschwerdeführer über die Gründe in Kenntnis.
Eine Wiederherstellung des Inhalts oder dessen Entsperrung steht weiteren behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren gegen die Entscheidung des Hostingdiensteanbieters oder der zuständigen Behörde nicht entgegen.
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