Artikel 9 Geo-Sensibilisierungsdienste — Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL IV U-SPACE-DIENSTE
Artikel 9 Geo-Sensibilisierungsdienste
Rückverweise
(1) Den UAS-Betreibern muss ein Geo-Sensibilisierungsdienst erbracht werden, der folgende Informationen umfasst:
a) Informationen über die geltenden Betriebsbedingungen und Luftraumbeschränkungen innerhalb des U-Space-Luftraums,
b) die für den U-Space-Luftraum relevanten geografischen UAS-Gebiete,
c) vorübergehende Beschränkungen für die Luftraumnutzung innerhalb des U-Space-Luftraums.
(2) Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen die Geo-Sensibilisierungsdaten so rechtzeitig senden, dass UAS-Betreiber auf Contingency- und Notfallsituationen reagieren können, und den Aktualisierungszeitpunkt zusammen mit einer Versionsnummer oder einer gültigen Zeit oder beides angeben.
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