Artikel 3 U-Space-Luftraum — Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL II U-SPACE-LUFTRAUM UND GEMEINSAME INFORMATIONSDIENSTE
Artikel 3 U-Space-Luftraum
Rückverweise
(1) Weisen Mitgliedstaaten einen U-Space-Luftraum aus Gründen der Sicherheit oder zum Schutz der Privatsphäre oder der Umwelt aus, muss hierfür eine Bewertung des Luftraumrisikos durchgeführt werden.
(2) Für den gesamten UAS-Betrieb im U-Space-Luftraum gelten mindestens die folgenden obligatorischen U-Space-Dienste:
a) der Netzidentifizierungsdienst nach Artikel 8,
b) der Geo-Sensibilisierungsdienst nach Artikel 9,
c) die UAS-Fluggenehmigung nach Artikel 10,
d) der Verkehrsinformationsdienst nach Artikel 11.
(3) Für jeden U-Space-Luftraum können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung des Luftraumrisikos zusätzliche, aus den in den Artikeln 12 und 13 genannten Diensten ausgewählte U-Space-Dienste vorschreiben.
(4) Für jeden U-Space-Luftraum legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung des Luftraumrisikos und anhand der in Anhang I genannten Kriterien Folgendes fest:
a) die UAS-Fähigkeiten und Leistungsanforderungen,
b) die Leistungsanforderungen an U-Space-Dienste,
c) die geltenden Betriebsbedingungen und Luftraumbeschränkungen.
(5) Sofern dies für die Anwendung dieser Verordnung notwendig ist, gewähren die Mitgliedstaaten den Anbietern von U-Space-Diensten Zugang zu den einschlägigen Daten im Hinblick auf
a) das System zur Registrierung von UAS-Betreibern nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 des Mitgliedstaats, in dem die Anbieter von UAS-Diensten ihre Dienste anbieten, sowie
b) zu den Systemen zur Registrierung von UAS-Betreibern anderer Mitgliedstaaten über die in Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannte Datenbank.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen über den U-Space-Luftraum nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/947 sowie über ihren Flugberatungsdienst zur Verfügung.
(7) Beschließen die Mitgliedstaaten, einen grenzüberschreitenden U-Space-Luftraum einzurichten, so entscheiden sie gemeinsam über
a) die Ausweisung des grenzüberschreitenden U-Space-Luftraums,
b) die Bereitstellung grenzüberschreitender U-Space-Dienste,
c) die Bereitstellung grenzüberschreitender gemeinsamer Informationsdienste.
Keine Ergebnisse gefunden