Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL I GRUNDSÄTZE UND ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „U-Space-Luftraum“ (U-space airspace): ein von den Mitgliedstaaten ausgewiesenes geografisches UAS-Gebiet, in dem UAS-Betrieb nur mit Unterstützung durch U-Space-Dienste durchgeführt werden darf;
2. „U-Space-Dienst“ (U-space service): ein Dienst, der sich auf digitale Dienste und die Automatisierung von Funktionen stützt, die darauf ausgelegt sind, einen sicheren und effizienten Zugang zum U-Space-Luftraum für eine große Anzahl von UAS zu unterstützen;
3. „Bewertung des Luftraumrisikos“ (airspace risk assessment): eine Bewertung der Betriebs- und Sicherheitsrisiken unter Berücksichtigung der im Europäischen Plan für Flugsicherheit und im staatlichen Sicherheitsprogramm gemäß den Artikeln 6 bzw. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten Niveaus der Sicherheitsleistung, der Art, der Komplexität und der Dichte des Verkehrs, der Lage, der Höhen über NN und über Grund sowie der Luftraumklassifizierung;
4. „Gemeinsamer Informationsdienst“ (Common Information Service, CIS): ein Dienst, der in der Verbreitung statischer und dynamischer Daten besteht, um die Erbringung von U-Space-Diensten für das Verkehrsmanagement von unbemannten Luftfahrzeugen zu ermöglichen;
5. „Hauptgeschäftssitz“ (principal place of business): der Hauptsitz oder eingetragene Sitz eines Anbieters von U-Space-Diensten oder eines Anbieters gemeinsamer Informationsdienste in dem Mitgliedstaat, in dem die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle des Diensteanbieters ausgeübt werden;
6. „dynamische Rekonfigurierung des Luftraums“ (dynamic airspace reconfiguration): die vorübergehende Modifizierung des U-Space-Luftraums, um einer kurzfristig veränderten Nachfrage seitens des bemannten Luftverkehrs durch Anpassung der geografischen Grenzen eines U-Space-Luftraums Rechnung zu tragen.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…