Artikel 14 Beantragung einer Zulassung — Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL V ZULASSUNG VON ANBIETERN VON U-SPACE-DIENSTEN UND EINZIGEN ANBIETERN GEMEINSAMER INFORMATIONSDIENSTE
Artikel 14 Beantragung einer Zulassung
Rückverweise
(1) Anbieter von U-Space-Diensten und, sofern benannt, einzige Anbieter gemeinsamer Informationsdienste müssen Inhaber einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihres Hauptgeschäftssitzes ausgestellten Zulassung sein.
(2) Anbieter von U-Space-Diensten und, sofern benannt, einzige Anbieter gemeinsamer Informationsdienste, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland haben oder dort niedergelassen oder ansässig sind, müssen eine Zulassung bei der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) beantragen.
(3) Die Zulassung des Anbieters von U-Space-Diensten muss nach Anhang VI erteilt werden.
(4) Die Zulassung des einzigen Anbieters gemeinsamer Informationsdienste muss nach Anhang VII erteilt werden.
(5) In der Zulassung ist festgelegt, zur Erbringung welcher Dienste der Inhaber der Zulassung berechtigt ist.
(6) Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung als Anbieter von U-Space-Diensten oder als einziger Anbieter gemeinsamer Informationsdienste oder auf Änderung einer bestehenden Zulassung muss in der von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls von der Agentur festgelegten Form und Weise eingereicht werden.
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