Artikel 13 Konformitätsüberwachungsdienst — Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL IV U-SPACE-DIENSTE
Artikel 13 Konformitätsüberwachungsdienst
Rückverweise
(1) Ein Konformitätsüberwachungsdienst muss es den UAS-Betreibern ermöglichen zu überprüfen, ob sie die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 und die Bedingungen der UAS-Fluggenehmigung erfüllen. Hierzu muss dieser Dienst den UAS-Betreiber warnen, wenn die Schwellenwerte für die Abweichung von der Fluggenehmigung überschritten werden und wenn die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 nicht erfüllt sind.
(2) Stellt der Konformitätsüberwachungsdienst eine Abweichung von der Fluggenehmigung fest, muss der Anbieter der U-Space-Dienste die anderen in der Nähe des betreffenden UAS befindlichen UAS-Betreiber, andere Anbieter von U-Space-Diensten, die Dienste im selben Luftraum anbieten, sowie die jeweiligen Flugverkehrsdienststellen warnen, die den Erhalt der Warnung bestätigen müssen.
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