Artikel 12 Wetterinformationsdienst — Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL IV U-SPACE-DIENSTE
Artikel 12 Wetterinformationsdienst
Rückverweise
(1) Bei der Bereitstellung eines Wetterinformationsdienstes müssen die Anbieter von U-Space-Diensten
a) Wetterdaten sammeln, die von vertrauenswürdigen Quellen bereitgestellt werden, um die Sicherheit aufrechtzuerhalten und betriebliche Entscheidungen anderer U-Space-Dienste zu unterstützen,
b) dem UAS-Betreiber Wettervorhersagen und aktuelle Wetterdaten entweder vor oder während des Fluges zur Verfügung stellen.
(2) Der Wetterinformationsdienst muss mindestens Folgendes umfassen:
a) Windrichtung, gemessen im Uhrzeigersinn rechtweisend Nord, und Geschwindigkeit in Metern pro Sekunde, einschließlich Böen,
b) Höhe der untersten durchbrochenen oder geschlossenen Wolkendecke, gemessen in Hundert Fuß über dem Boden,
c) Sicht in Metern und Kilometern,
d) Temperatur und Taupunkt,
e) Hinweise auf Konvektionsaktivität und Niederschlag,
f) Ort und Uhrzeit der Beobachtung oder gültige Zeiten und Orte der Vorhersage,
g) geeigneter QNH-Wert mit Ortsangabe für seine Anwendbarkeit.
(3) Anbieter von U-Space-Diensten müssen aktuelle und zuverlässige Wetterinformationen für den UAS-Betrieb bereitstellen.
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