Artikel 11 Verkehrsinformationsdienst — Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL IV U-SPACE-DIENSTE
Artikel 11 Verkehrsinformationsdienst
Rückverweise
(1) Ein dem UAS-Betreiber bereitgestellter Verkehrsinformationsdienst muss Informationen über jeden anderen erkennbaren Flugverkehr umfassen, der sich möglicherweise in der Nähe der Position oder der beabsichtigten Flugstrecke des UAS-Flugs befindet.
(2) Der Verkehrsinformationsdienst muss Informationen über bemannte Luftfahrzeuge und den UAS-Verkehr umfassen, die von anderen Anbietern von U-Space-Diensten und einschlägigen Flugverkehrsdienststellen geteilt werden.
(3) Der Verkehrsinformationsdienst muss Informationen über sonstigen bekannten Flugverkehr bereitstellen und muss
a) Angaben zur Position, Meldezeit sowie zu Geschwindigkeit, Steuerkurs oder Richtung und Notstatus von Luftfahrzeugen, sofern bekannt, enthalten,
b) in den von der zuständigen Behörde festgelegten Intervallen aktualisiert werden.
(4) Sobald UAS-Betreiber die Verkehrsinformationsdienste vom Anbieter von U-Space-Diensten erhalten haben, müssen sie die entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung jedes Kollisionsrisikos ergreifen.
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