Verordnung (EU) 2021/418 der Kommission vom 9. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Nicotinamid-Ribosidchlorid und Magnesiumcitratmalat zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie hinsichtlich der für Kupfer verwendeten Maßeinheiten (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Erzeugnisse, die vor dem 30. September 2022 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und die nicht den Bestimmungen von Nummer 1 des Anhangs dieser Verordnung entsprechen, dürfen nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, bis die vorhandenen Bestände aufgebraucht sind.
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 1 gilt ab dem 30. September 2022.
Die Richtlinie 2002/46/EG wird wie folgt geändert:
1. In Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2002/46/EG wird der Eintrag „Kupfer (μg)“ ersetzt durch:
2. Anhang II wird wie folgt geändert: