Artikel 9 Zusätzlichkeit und Zusatzfinanzierung — Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND FINANZIERUNG
Artikel 9 Zusätzlichkeit und Zusatzfinanzierung
Rückverweise
Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Programmen und Instrumenten der Union gewährt. Reformen und Investitionsvorhaben können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern mit dieser Unterstützung nicht dieselben Kosten gedeckt werden.
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