Artikel 7 Mittel aus Programmen unter geteilter Mittelverwaltung und Verwendung von Mitteln — Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND FINANZIERUNG
Artikel 7 Mittel aus Programmen unter geteilter Mittelverwaltung und Verwendung von Mitteln
Rückverweise
(1) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf ihren Antrag – unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegten Voraussetzungen auf die Fazilität übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung aus. Diese Mittel werden ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorschlagen, die Zahlungen für zusätzliche technische Unterstützung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/240 als geschätzte Kosten in ihren Aufbau- und Resilienzplan und den Betrag des Finanzbeitrags für den Zweck der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß der einschlägigen Bestimmungen der InvestEU-Verordnung aufzunehmen. Diese Kosten dürfen 4 % der gesamten Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans nicht übersteigen und die einschlägigen Maßnahmen, die in dem Aufbau- und Resilienzplan dargelegt sind, müssen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.
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