EU-RechtVerordnungenAufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen UnionKAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND FINANZIERUNGArtikel 7

Artikel 7Mittel aus Programmen unter geteilter Mittelverwaltung und Verwendung von Mitteln

In Kraft seit 19. Februar 2021
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Artikel 7 Mittel aus Programmen unter geteilter Mittelverwaltung und Verwendung von Mitteln — Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union | GesetzeFinden.at