Artikel 5 Horizontale Grundsätze — Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND FINANZIERUNG
Artikel 5 Horizontale Grundsätze
(1) Die Unterstützung aus der Fazilität darf mit Ausnahme von hinreichend begründeten Fällen nicht die wiederkehrenden nationalen Haushaltsausgaben ersetzen, und zudem muss bei dieser Unterstützung dem Grundsatz der Zusätzlichkeit der Finanzierung durch die Union gemäß Artikel 9 Rechnung getragen werden.
(2) Mit der Fazilität dürfen nur Maßnahmen unterstützt werden, die mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Einklang stehen.
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