Artikel 35 Ausschussverfahren — Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VIII KOMMUNIKATION UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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