Artikel 32 Evaluierung und Ex-post-Evaluierung der Fazilität — Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VII KOMPLEMENTARITÄT, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG
Artikel 32 Evaluierung und Ex-post-Evaluierung der Fazilität
(1) Bis zum 20. Februar 2024 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen unabhängigen Bericht über die Evaluierung der Durchführung dieser Fazilität, und bis zum 31. Dezember 2028 übermittelt sie ihnen einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht.
(2) In dem Evaluierungsbericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele erreicht wurden, wie effizient die Ressourcen eingesetzt wurden und welcher europäische Mehrwert erzielt wurde. Ferner wird geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind.
(3) Der Evaluierung wird gegebenenfalls ein Vorschlag zu Änderungen dieser Verordnung beigefügt.
(4) Der Ex-post-Evaluierungsbericht umfasst eine Gesamtbewertung der Fazilität und Informationen über ihre langfristigen Auswirkungen.
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