Artikel 31 Jahresbericht — Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VII KOMPLEMENTARITÄT, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG
Artikel 31 Jahresbericht
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung der Fazilität vor.
(2) Der Jahresbericht enthält Informationen über die Fortschritte, die bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität erzielt wurden, sowie über den Stand der Umsetzung der Etappenziele und Zielwerte und den Stand der entsprechenden Zahlungen und Aussetzungen.
(3) Der Jahresbericht enthält ferner Angaben zu
a) dem Beitrag der Fazilität zur Verwirklichung der Klimaschutz- und der Digitalisierungsziele;
b) der Leistung der Fazilität auf der Grundlage der gemeinsamen Indikatoren gemäß Artikel 29 Absatz 4;
c) den Ausgaben die gemäß Artikel 29 Absatz 4 im Rahmen der in Artikel 3 genannten sechs Säulen aus der Fazilität finanziert wurden, unter Einbeziehung der Sozialausgaben auch für Kinder und Jugendliche.
(4) Für die Berichterstattung über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Tätigkeiten kann die Kommission gegebenenfalls den Inhalt der von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumente heranziehen.
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