Artikel 29 Überwachung der Durchführung — Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VII KOMPLEMENTARITÄT, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG
Artikel 29 Überwachung der Durchführung
(1) Die Kommission überwacht die Durchführung der Fazilität und misst die Erreichung der in Artikel 4 genannten Ziele. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Fazilität durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.
(2) Das System der Kommission zur Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der Tätigkeiten und der Ergebnisse effizient, wirksam und zeitnah erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichtserstattungspflichten festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.
(3) Die Kommission erstattet ex-post über die Ausgaben Bericht, die im Rahmen jeder der in Artikel 3 genannten Säulen aus der Fazilität finanziert wurden. Diese Berichterstattung stützt sich auf die in den gebilligten Aufbau- und Resilienzplänen angegebene Aufschlüsselung der geschätzten Ausgaben.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 bis Ende Dezember 2021 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie
a) die gemeinsamen Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung der Fazilität im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele festlegt und
b) eine Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben auch für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Fazilität festlegt.
(5) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission über die gemeinsamen Indikatoren Bericht.
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