EU-RechtVerordnungenAufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen UnionKAPITEL IV FINANZIELLE BESTIMMUNGENArtikel 24

Artikel 24Bestimmungen für die Zahlungen, die Aussetzung und die Kündigung von Verträgen hinsichtlich finanzieller Beiträge und Unterstützung in Darlehensform

In Kraft seit 19. Februar 2021
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