Artikel 23 Mittelbindung für den finanziellen Beitrag — Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL IV FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 23 Mittelbindung für den finanziellen Beitrag
(1) Sobald der Rat einen Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassen hat, schließt die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Übereinkunft, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung darstellt. Für jeden Mitgliedstaat darf die rechtliche Verpflichtung den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag für 2021 und 2022 und den in Artikel 11 Absatz 2 genannten aktualisierten finanziellen Beitrag für 2023 nicht übersteigen.
(2) Die Mittelbindungen können auf globalen Mittelbindungen beruhen und gegebenenfalls in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden.
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