Artikel 22 Schutz der finanziellen Interessen der Union — Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL IV FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 22 Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Bei der Durchführung der Fazilität ergreifen die Mitgliedstaaten als Begünstigte bzw. Darlehensnehmer im Rahmen der Fazilität alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den von der Fazilität unterstützten Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht und nationalen Recht steht, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten. Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem und die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge vor. Die Mitgliedstaaten können sich auf ihre üblichen nationalen Systeme der Haushaltsverwaltung stützen.
(2) Gemäß den in Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 genannten Vereinbarungen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet:
a) sich regelmäßig zu vergewissern, dass die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß verwendet wurden und dass alle Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt wurden, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten;
b) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikten gemäß Artikel 61 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, zu verhindern, sie aufzudecken und zu beheben, und rechtliche Schritte zu ergreifen, um nicht widmungsgerecht verwendete Mittel etwa in Bezug auf Maßnahmen zur Umsetzung von Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans wieder einzuziehen;
c) einem Antrag auf Zahlung folgende Dokumente beizulegen:
d) zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle der Verwendung der Mittel und der Bereitstellung diesbezüglicher vergleichbarer Angaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsvorhaben Daten der folgenden standardisierten Kategorien zu erheben und den Zugang zu ihnen sicherzustellen:
e) die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Haushaltsordnung auszuüben und allen Endempfängern von Mitteln, die für Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans gezahlt wurden, bzw. allen anderen Personen oder Einrichtungen, die an ihrer Durchführung beteiligt sind, Verpflichtungen aufzuerlegen; die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Haushaltsordnung auszuüben und allen Endempfängern der ausgezahlten Mittel ähnliche Verpflichtungen aufzuerlegen;
f) Aufzeichnungen gemäß Artikel 132 der Haushaltsordnung zu führen;
(3) Personenbezogene Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission nur für den Zweck und die entsprechende Dauer der Prüfungen und Kontrollen zur Entlastung bezüglich der Verwendung von Mitteln im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 verarbeitet. Im Rahmen des Verfahrens zur Entlastung der Kommission gemäß Artikel 319 AEUV wird über die Fazilität als Teil der integrierten Rechnungslegungs- und Rechenschaftsberichte gemäß Artikel 247 der Haushaltsordnung und insbesondere gesondert in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz Bericht erstattet.
(4) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein integriertes und interoperables Informations- und Überwachungssystem zur Verfügung, das auch ein einziges Instrument zur Datenextraktion und Risikobeurteilung umfasst, mit dem auf die relevanten Daten zugegriffen wird und diese analysiert werden, mit dem Ziel einer generalisierten Anwendung dieses Systems durch die Mitgliedstaaten, auch mit Unterstützung durch das Instrument für technische Unterstützung.
(5) Die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verträge und in Artikel 23 Absatz 1 genannten Übereinkünfte gewähren der Kommission ferner das Recht, im Falle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von dem Mitgliedstaat nicht behoben wurden, oder bei einem gravierenden Verstoß gegen eine sich aus diesen Verträgen bzw. Übereinkünften ergebende Verpflichtung die Unterstützung aus der Fazilität anteilig zu kürzen und alle dem Haushalt der Union geschuldeten Beträge einzuziehen bzw. die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen.
Bei der Entscheidung über den einzuziehenden und zu kürzenden oder vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bzw. eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung. Der Mitgliedstaat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen bzw. die vorzeitige Rückzahlung verlangt wird.
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