Artikel 12 Zuweisung des finanziellen Beitrags — Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL II FINANZIELLER BEITRAG, ZUTEILUNGSVERFAHREN, DARLEHEN UND ÜBERPRÜFUNG
Artikel 12 Zuweisung des finanziellen Beitrags
(1) Jeder Mitgliedstaat kann einen Antrag bis zu seinem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 11 zur Durchführung seiner Aufbau- und Resilienzpläne stellen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2022 stellt die Kommission 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, für die Zuweisung zur Verfügung.
(3) Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 stellt die Kommission 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, für die Zuweisung zur Verfügung.
(4) Die Zuweisungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2.
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